Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1927Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 20.
Für den Fall, daß das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Erkenntnis ausspricht, daß eine von einer gerichtlichen oder anderen Behörde eines der vertragschließenden Teile getroffene Entscheidung oder erlassene Verfügung sich ganz oder teilweise mit dem internationalen Rechte im Widerspruch befindet, und wenn es nach dem Staatsrechte dieses Vertragsteiles nicht oder nicht vollständig möglich ist, die Wirkungen der betreffenden Entscheidung oder Verfügung zu beseitigen, kommen die vertragschließenden Teile überein, daß dem verletzten Vertragsteile durch das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Erkenntnis eine angemessene Entschädigung anderer Art zuzusprechen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002047
Alte Dokumentnummer
N1192715585S