Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1927Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
I. Teil.römisch eins. Teil.
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Streitfragen, die zwischen ihnen entstehen sollten und die nicht innerhalb angemessener Zeit auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, dem Vergleichsverfahren und, gegebenenfalls, dem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen.
(2)Absatz 2,Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch weder auf Fragen, die nach internationalem Rechte zur ausschließlichen Zuständigkeit der Staaten gehören, noch auf Streitigkeiten, die aus Tatsachen entstanden sind, die dem gegenwärtigen Vertrag zeitlich vorausgehen und der Vergangenheit angehören.
(3)Absatz 3,Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen zwischen den vertragschließenden Teilen in Geltung stehenden Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002051
Alte Dokumentnummer
N1192715590S