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Art. 1

Fassungen
ab 02.05.1927 — BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute02.05.1927 BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.05.1927BGBl. Nr. 155/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

römisch eins. Teil.

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Streitfragen, die zwischen ihnen entstehen sollten und die nicht innerhalb angemessener Zeit auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, dem Vergleichsverfahren und, gegebenenfalls, dem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen.
  2. Absatz 2,Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch weder auf Fragen, die nach internationalem Rechte zur ausschließlichen Zuständigkeit der Staaten gehören, noch auf Streitigkeiten, die aus Tatsachen entstanden sind, die dem gegenwärtigen Vertrag zeitlich vorausgehen und der Vergangenheit angehören.
  3. Absatz 3,Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen zwischen den vertragschließenden Teilen in Geltung stehenden Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

NOR12002051

Alte Dokumentnummer

N1192715590S