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Art. 2

Fassungen
ab 02.05.1927 — BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute02.05.1927 BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.05.1927BGBl. Nr. 155/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so wird die Streitigkeit einem der im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren erst unterworfen werden, wenn das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Absatz 2,Das Begehren um Einleitung des Vergleichsverfahrens muß in diesem Falle spätestens innerhalb eines Jahres vom endgültigen Urteil gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

NOR12002052

Alte Dokumentnummer

N1192715591S