Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 02.05.1927 — BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute02.05.1927 BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.05.1927BGBl. Nr. 155/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Jeder Streitfall, der sich zur Austragung auf die oben angegebene Weise eignet, ist dem Vergleichsverfahren zu unterziehen, wenn die Parteien nicht übereinkommen, ihn unmittelbar der schiedsgerichtlichen Austragung zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Falls der von der Ständigen Vergleichskommission ausgearbeitete Vergleichsvorschlag von den beiden Teilen nicht angenommen wird, ist der Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, wenn eine der Parteien es verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

NOR12002053

Alte Dokumentnummer

N1192715592S