Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1927Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 3.
(1)Absatz eins,Jeder Streitfall, der sich zur Austragung auf die oben angegebene Weise eignet, ist dem Vergleichsverfahren zu unterziehen, wenn die Parteien nicht übereinkommen, ihn unmittelbar der schiedsgerichtlichen Austragung zu unterbreiten.
(2)Absatz 2,Falls der von der Ständigen Vergleichskommission ausgearbeitete Vergleichsvorschlag von den beiden Teilen nicht angenommen wird, ist der Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, wenn eine der Parteien es verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002053
Alte Dokumentnummer
N1192715592S