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Art. 4

Fassungen
ab 02.05.1927 — BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.05.1927 BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.05.1927BGBl. Nr. 155/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Innerhalb von sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationen zum gegenwärtigen Vertrag werden die vertragschließenden Teile eine Ständige Vergleichskommission, bestehend aus drei Mitgliedern, bilden.
  2. Absatz 2,Die vertragschließenden Teile ernennen je ein Mitglied nach ihrem Belieben und wählen das dritte, das der Vorsitzende der Kommission sein wird, im gegenseitigen Einvernehmen. Dieses Mitglied darf weder Angehöriger der vertragschließenden Teile sein, noch auf ihrem Gebiete seinen Wohnsitz haben, noch sich in ihren Diensten befinden.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Berufung des Vorsitzenden nicht innerhalb des genannten Zeitraumes von sechs Monaten, oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderliche Ernennung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

NOR12002054

Alte Dokumentnummer

N1192715593S