Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 02.05.1927 — BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.05.1927 BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.05.1927BGBl. Nr. 155/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufes ihres Auftrages im Gange befindlichen Arbeiten.
  2. Absatz 2,Stellen, die infolge Todesfalles, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

NOR12002055

Alte Dokumentnummer

N1192715594S