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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.1927 — BGBl. Nr. 176/1927
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.1927 BGBl. Nr. 176/1927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1927,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1927BGBl. Nr. 176/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Die Ständige Vergleichskommission tritt über einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an ihren Vorsitzenden zu richten ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag enthält eine Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches vorzuschlagen.
  3. Absatz 3,Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

NOR12002056

Alte Dokumentnummer

N1192715595S