Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1927 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1927Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Die Ständige Vergleichskommission tritt über einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an ihren Vorsitzenden zu richten ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag enthält eine Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches vorzuschlagen.
(3)Absatz 3,Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002056
Alte Dokumentnummer
N1192715595S