Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1927Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 17.
(1)Absatz eins,Das schiedsgerichtliche Erkenntnis ist bindend und ist von den Parteien in gutem Glauben zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Wenn jedoch das Erkenntnis ausspricht, daß eine Entscheidung einer gerichtlichen oder anderen Behörde eines der vertragschließenden Teile sich ganz oder teilweise mit dem internationalen Rechte im Widerspruch befindet, und wenn es nach dem Staatsrechte dieses Vertragsteiles nicht oder nicht vollständig möglich ist, die Wirkungen der betreffenden Entscheidung auf administrativem Wege zu beseitigen, ist dem verletzten Vertragsteile eine angemessene Entschädigung anderer Art zuzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002067
Alte Dokumentnummer
N1192715606S