Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1927Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 18.
(1)Absatz eins,Während der tatsächlichen Dauer des vergleichs- oder schiedsgerichtlichen Verfahrens werden das gemeinsam ernannte Mitglied der Ständigen Vergleichskommission und die Mitglieder des Schiedsgerichtes eine Vergütung erhalten, deren Höhe von den vertragschließenden Teilen festgesetzt werden wird.
(2)Absatz 2,Jeder Teil kommt für seine eigenen Auslagen und für einen gleichen Anteil an den Kosten der Kommission und des Schiedsgerichtes auf.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002068
Alte Dokumentnummer
N1192715607S