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Anl. 1

Fassungen
ab 26.03.1928 — BGBl. Nr. 93/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute26.03.1928 BGBl. Nr. 93/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1928,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.03.1928BGBl. Nr. 93/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Schlußprotokoll.

Im Augenblicke der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn betreffend die Juridischen Grenzprotokolle sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens bilden:

Ziffer eins Alle in anderen zwischen den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen in Geltung stehenden oder in Hinkunft etwa abgeschlossenen Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen, die über die in den Bestimmungen der vorliegenden Juridischen Protokolle enthaltenen Erleichterungen hinausgehen sollten, finden während der ganzen Geltungsdauer der günstigeren Übereinkommen auch auf die in den genannten Juridischen Protokollen geregelten Fälle Anwendung.

Ziffer 2 Die Bestimmung des Artikels römisch vier, Absatz 3, des gegenwärtigen Übereinkommens über das Inkrafttreten bezieht sich nicht auf das Juridische Protokoll betreffend die Regelung der Wasserverhältnisse im Grenzgebiete, welches Protokoll im Sinne eines am 9. Juli 1924 zwischen dem österreichischen und dem ungarischen Delegierten im österreichisch-ungarischen Grenzregelungsausschuß getroffenen Spezialabkommens als bereits am 1. Jänner 1923 in Kraft getreten anzusehen ist.

Ziffer 3 Zum Juridischen Protokoll zur Regelung des Verkehres im Pinkatale: Die Entziehung der Erleichterungen bei Mißbrauch in der Benützung der Durchzugsscheine (Artikel römisch elf) findet nur individuell für die eines solchen Mißbrauches schuldige und überwiesene Person statt.

Ziffer 4 Zum Juridischen Protokoll Nr. 11: Im Falle des Überhandnehmens des Schmuggels im Bereiche der gemeinsamen Straßen behalten sich die beiden Hohen Vertragschließenden Teile vor, einvernehmlich besondere Maßnahmen zur Abhilfe zu treffen.

Ziffer 5 Zum Juridischen Protokoll Nr. 13: Die im zweiten Absatze des Artikels römisch eins erwähnten Mitteilungen sind an das nächste königlich ungarische Gendarmeriepostenkommando auf Formularen, von denen ein Muster anbei zuliegt, zu richten.

Geschehen zu Wien in zweifacher Ausfertigung am 11. März 1927.

Behörde: Gendarmeriepostenkommando in ………………

Name des Amtsorganes ……………………………………

Anlaß des dienstlichen Erscheinens

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Ort und Zeit des dienstlichen Erscheinens

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Name und Personaldaten der angehaltenen Person

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Bezeichnung der sichergestellten Ware

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Datum: ……………………………….

 

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(Unterschrift)

An das

 

königlich ungarische ………………………………………………………….

 

in

 

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Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000104

Dokumentnummer

NOR12002083

alte Dokumentnummer

N1192813315R