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Art. 4

Fassungen
ab 26.03.1928 — BGBl. Nr. 93/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.03.1928 BGBl. Nr. 93/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1928,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.03.1928BGBl. Nr. 93/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel römisch vier. Die in den Artikeln römisch eins und römisch zwei aufgezählten Juridischen Protokolle sind als integrierender Bestandteil des gegenwärtigen Übereinkommens anzusehen, dessen Ratifizierung jene aller dieser Protokolle einbegreifen wird.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifizierungen wird in Budapest stattfinden.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird am Tage des Austausches der Ratifizierungsinstrumente in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien in zweifacher Ausfertigung am 11. März 1927.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000104

Dokumentnummer

NOR12002082

alte Dokumentnummer

N1192813314R