Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1928Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel III. Die Hohen Vertragsschließenden Teile genehmigen alle in den Artikeln I und II des gegenwärtigen Übereinkommens aufgezählten Juridischen Protokolle und verpflichten sich, was sie betrifft, den in diesen Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen; sie verpflichten sich weiters, unverzüglich die Maßnahmen zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens zu treffen.Artikel römisch drei. Die Hohen Vertragsschließenden Teile genehmigen alle in den Artikeln römisch eins und römisch zwei des gegenwärtigen Übereinkommens aufgezählten Juridischen Protokolle und verpflichten sich, was sie betrifft, den in diesen Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen; sie verpflichten sich weiters, unverzüglich die Maßnahmen zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002081
alte Dokumentnummer
N1192813313R