Kurztitel
Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1928Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
09.05.1928
Unterzeichnungsdatum
17.06.1925
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg.
StF: BGBl. Nr. 202/1928
Änderung
BGBl. Nr. 59/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 134/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 198/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 308/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 368/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 381/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 199/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 262/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 300/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 58/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 253/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 297/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 300/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 183/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 277/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 317/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 396/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 88/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 394/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 414/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 358/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 121/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 125/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 412/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 662/1991 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Afghanistan 412/1989 *Ägypten 59/1929, 121/1962 *Albanien 662/1991 *Angola 662/1991 *Antigua/Barbuda 412/1989 *Äquatorialguinea 412/1989 *Argentinien 412/1989 *Äthiopien 414/1935, 121/1962 *Australien 199/1930, 121/1962, 412/1989 *Bahrain 412/1989 *Bangladesch 412/1989 *Barbados 412/1989 *Belgien 59/1929, 121/1962 *Benin 412/1989 *Bhutan 412/1989 *Bolivien 412/1989 *Bulgarien 88/1934, 121/1962, 662/1991 *Burkina Faso 412/1989 *Cabo Verde 662/1991 *Chile 394/1935, 121/1962, 662/1991 *China 121/1962 *Côte d’Ivoire 412/1989 *Dänemark 199/1930, 121/1962 *Deutschland 198/1929, 121/1962 *Deutschland/DDR 412/1989 *Dominikanische R 412/1989 *Ecuador 412/1989 *Estland 297/1931 *Eswatini 662/1991 *Fidschi 412/1989 *Finnland 308/1929, 121/1962 *Frankreich 202/1928, 121/1962 *Gambia 125/1967 *Grenada 412/1989 *Griechenland 253/1931, 121/1962 *Guatemala 412/1989 *Guinea-Bissau 412/1989 *Heiliger Stuhl 125/1967 *Indien 121/1962 *Indonesien 412/1989 *Irak 300/1931, 121/1962 *Iran 381/1929, 121/1962 *Irland 300/1930, 121/1962, 412/1989 *Island 121/1962 *Israel 412/1989 *Italien 202/1928, 121/1962 *Jamaika 412/1989 *Jemen/AR 412/1989 *Jemen/DVR 412/1989 *Jordanien 412/1989 *Jugoslawien 121/1962 *Kambodscha 412/1989 *Kamerun 662/1991 *Kanada 199/1930, 121/1962, 662/1991 *Katar 412/1989 *Kenia 412/1989 *Korea/DVR 412/1989 *Korea/R 412/1989 *Kroatien 198/1929 *Kuba 125/1967 *Kuwait 412/1989 *Laos 412/1989 *Lesotho 412/1989 *Lettland 253/1931 *Libanon 412/1989 *Liberia 202/1928, 121/1962 *Libyen 412/1989 *Liechtenstein 662/1991 *Litauen 396/1933 *Luxemburg 358/1936, 121/1962 *Malawi 412/1989 *Malaysia 412/1989 *Malediven 125/1967 *Malta 412/1989 *Marokko 412/1989 *Mauritius 412/1989 *Mexiko 183/1932, 121/1962 *Monaco 125/1967 *Mongolei 412/1989, 662/1991 *Nepal 412/1989 *Neuseeland 199/1930, 412/1989 *Nicaragua 662/1991 *Niederlande 58/1931, 121/1962 *Nigeria 121/1962 *Norwegen 317/1932, 121/1962 *Pakistan 121/1962 *Panama 412/1989 *Papua-Neuguinea 412/1989 *Peru 412/1989 *Philippinen 412/1989 *Polen 134/1929, 121/1962 *Portugal 262/1930, 121/1962 *Ruanda 125/1967 *Rumänien 308/1929, 121/1962, 662/1991 *Salomonen 412/1989 *Saudi-Arabien 412/1989 *Schweden 199/1930, 121/1962 *Schweiz 277/1932, 121/1962 *Senegal 412/1989 *Serbien 198/1929 *Slowenien 198/1929 *Spanien 308/1929, 121/1962 *Sri Lanka 121/1962 *St. Kitts/Nevis 662/1991 *St. Lucia 412/1989 *Sudan 412/1989 *Syrien 412/1989 *Tansania 125/1967 *Thailand 253/1931, 121/1962 *Togo 412/1989 *Tonga 412/1989 *Trinidad/Tobago 412/1989 *Tschechoslowakei 121/1962 *Türkei 368/1929, 121/1962 *UdSSR 202/1928, 121/1962 *Ungarn 121/1962 *Uruguay 412/1989 *USA 412/1989 *Venezuela 202/1928, 121/1962 *Vereinigtes Königreich 199/1930, 121/1962 *Vietnam 412/1989 *Zentralafrikanische R 412/1989*Afghanistan 412 aus 1989, *Ägypten 59 aus 1929,, 121 aus 1962, *Albanien 662 aus 1991, *Angola 662 aus 1991, *Antigua/Barbuda 412 aus 1989, *Äquatorialguinea 412 aus 1989, *Argentinien 412 aus 1989, *Äthiopien 414 aus 1935,, 121 aus 1962, *Australien 199 aus 1930,, 121 aus 1962,, 412 aus 1989, *Bahrain 412 aus 1989, *Bangladesch 412 aus 1989, *Barbados 412 aus 1989, *Belgien 59 aus 1929,, 121 aus 1962, *Benin 412 aus 1989, *Bhutan 412 aus 1989, *Bolivien 412 aus 1989, *Bulgarien 88 aus 1934,, 121 aus 1962,, 662 aus 1991, *Burkina Faso 412 aus 1989, *Cabo Verde 662 aus 1991, *Chile 394 aus 1935,, 121 aus 1962,, 662 aus 1991, *China 121 aus 1962, *Côte d’Ivoire 412 aus 1989, *Dänemark 199 aus 1930,, 121 aus 1962, *Deutschland 198 aus 1929,, 121 aus 1962, *Deutschland/DDR 412 aus 1989, *Dominikanische R 412 aus 1989, *Ecuador 412 aus 1989, *Estland 297 aus 1931, *Eswatini 662 aus 1991, *Fidschi 412 aus 1989, *Finnland 308 aus 1929,, 121 aus 1962, *Frankreich 202 aus 1928,, 121 aus 1962, *Gambia 125 aus 1967, *Grenada 412 aus 1989, *Griechenland 253 aus 1931,, 121 aus 1962, *Guatemala 412 aus 1989, *Guinea-Bissau 412 aus 1989, *Heiliger Stuhl 125 aus 1967, *Indien 121 aus 1962, *Indonesien 412 aus 1989, *Irak 300 aus 1931,, 121 aus 1962, *Iran 381 aus 1929,, 121 aus 1962, *Irland 300 aus 1930,, 121 aus 1962,, 412 aus 1989, *Island 121 aus 1962, *Israel 412 aus 1989, *Italien 202 aus 1928,, 121 aus 1962, *Jamaika 412 aus 1989, *Jemen/AR 412 aus 1989, *Jemen/DVR 412 aus 1989, *Jordanien 412 aus 1989, *Jugoslawien 121 aus 1962, *Kambodscha 412 aus 1989, *Kamerun 662 aus 1991, *Kanada 199 aus 1930,, 121 aus 1962,, 662 aus 1991, *Katar 412 aus 1989, *Kenia 412 aus 1989, *Korea/DVR 412 aus 1989, *Korea/R 412 aus 1989, *Kroatien 198 aus 1929, *Kuba 125 aus 1967, *Kuwait 412 aus 1989, *Laos 412 aus 1989, *Lesotho 412 aus 1989, *Lettland 253 aus 1931, *Libanon 412 aus 1989, *Liberia 202 aus 1928,, 121 aus 1962, *Libyen 412 aus 1989, *Liechtenstein 662 aus 1991, *Litauen 396 aus 1933, *Luxemburg 358 aus 1936,, 121 aus 1962, *Malawi 412 aus 1989, *Malaysia 412 aus 1989, *Malediven 125 aus 1967, *Malta 412 aus 1989, *Marokko 412 aus 1989, *Mauritius 412 aus 1989, *Mexiko 183 aus 1932,, 121 aus 1962, *Monaco 125 aus 1967, *Mongolei 412 aus 1989,, 662 aus 1991, *Nepal 412 aus 1989, *Neuseeland 199 aus 1930,, 412 aus 1989, *Nicaragua 662 aus 1991, *Niederlande 58 aus 1931,, 121 aus 1962, *Nigeria 121 aus 1962, *Norwegen 317 aus 1932,, 121 aus 1962, *Pakistan 121 aus 1962, *Panama 412 aus 1989, *Papua-Neuguinea 412 aus 1989, *Peru 412 aus 1989, *Philippinen 412 aus 1989, *Polen 134 aus 1929,, 121 aus 1962, *Portugal 262 aus 1930,, 121 aus 1962, *Ruanda 125 aus 1967, *Rumänien 308 aus 1929,, 121 aus 1962,, 662 aus 1991, *Salomonen 412 aus 1989, *Saudi-Arabien 412 aus 1989, *Schweden 199 aus 1930,, 121 aus 1962, *Schweiz 277 aus 1932,, 121 aus 1962, *Senegal 412 aus 1989, *Serbien 198 aus 1929, *Slowenien 198 aus 1929, *Spanien 308 aus 1929,, 121 aus 1962, *Sri Lanka 121 aus 1962, *St. Kitts/Nevis 662 aus 1991, *St. Lucia 412 aus 1989, *Sudan 412 aus 1989, *Syrien 412 aus 1989, *Tansania 125 aus 1967, *Thailand 253 aus 1931,, 121 aus 1962, *Togo 412 aus 1989, *Tonga 412 aus 1989, *Trinidad/Tobago 412 aus 1989, *Tschechoslowakei 121 aus 1962, *Türkei 368 aus 1929,, 121 aus 1962, *UdSSR 202 aus 1928,, 121 aus 1962, *Ungarn 121 aus 1962, *Uruguay 412 aus 1989, *USA 412 aus 1989, *Venezuela 202 aus 1928,, 121 aus 1962, *Vereinigtes Königreich 199 aus 1930,, 121 aus 1962, *Vietnam 412 aus 1989, *Zentralafrikanische R 412/1989
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 17. Juni 1925 in Genf unterfertigte Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Heereswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1927.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 662/1991) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 9. Mai 1928 hinterlegt worden.
Außer Österreich haben das Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg bisher ratifiziert:
Frankreich am 10. Mai 1926
Venezuela am 8. Februar 1928;
Italien am 3. April 1928.
Beigetreten sind:
Liberia am 2. April 1927;
diedie Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 2. Dezember 1927
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Angola
Angola hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß
es sich gegenüber nur solchen Staaten verpflichtet, die das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beigetreten sind;
daß das Protokoll für Angola gegenüber jedem feindlichen Staat die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Australien
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)Anmerkung, seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1989,)
Bahrain
Bahrein hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Bangladesch
Bangladesch hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Barbados
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)Anmerkung, seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1989,)
Belgien
Vorbehalt:
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll die belgische Regierung nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für die belgische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Chile
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Estland
Vorbehalt:
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll die estnische Regierung nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für die estnische Regierung ohne weiteres hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.
Fidschi
Fidschi hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Frankreich
Vorbehalt:
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll die Regierung der französischen Republik nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für die Regierung der französischen Republik hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten;
Irak
Der Beitritt erfolgte unter der Bedingung:
„daß die Regierung des Irak durch die Bestimmungen des Protokolls nur gegenüber den Staaten gebunden sei, die es entweder unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und daß sie durch das Protokoll gegenüber einem Staate nicht gebunden sei, wenn seine bewaffnete Macht oder wenn die bewaffnete Macht seiner Verbündeten im Kriegsfalle die Bestimmungen des Protokolls nicht einhalten.“
Irland
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1989,)
Israel
Israel hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Jordanien
Jordanien hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Kambodscha
Kampuchea hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Kanada
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Kuwait
Kuwait hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Libysch-Arabische Dschamahirija
Die Libysch-Arabische Dschamahirija hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Neuseeland
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)Anmerkung, seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1989,)
Niederlande
Vorbehalt:
… daß dieses Protokoll, was die Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen sowie von allen gleichartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren betrifft, ohne weiteres für die königlich niederländische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beobachten sollten, die bindende Kraft verlieren wird.
Die Ratifikation der Niederlande gilt auch für Niederländisch-Indien und Curacao.
Papua-Neuguinea
Papua-Neuguinea hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Portugal
Vorbehalt:
1.Ziffer eins Daß das genannte Protokoll die Regierung der Republik Portugal nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden.
2.Ziffer 2 Daß das genannte Protokoll für die Republik Portugal hinsichtlich jedes feindlichen Staates ohne weiteres die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.
Rumänien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Salomonen
Die Salomonen haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vorbehalt:
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert oder die ihm endgültig beigetreten sind;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für die Republik der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Spanien
Ich erkläre namens der Regierung Seiner Majestät das am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichnete Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem Völkerbundmitgliede oder Staate, der die gleiche Verpflichtung übernimmt und einhält, also unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, als bindend anzuerkennen.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll Seine Britische Majestät nur gegenüber Mächten und Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm endgültig beigetreten sein werden;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für Seine Britische Majestät hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolles bilden, nicht beobachten sollten.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Vietnam
Vietnam hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Umstandes, daß die Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen ebenso wie von allen ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen und Verfahren im Kriege von der allgemeinen Meinung der zivilisierten Welt mit Recht verurteilt worden ist,
in Anbetracht der Tatsache, daß das Verbot dieser Verwendung in Verträgen niedergelegt ist, denen die Mehrzahl der Mächte der Welt als Vertragsstaaten angehört,
in der Absicht, dieses Verbot, das sich dem Gewissen wie der Handlungsweise der Völker gleichermaßen aufnötigt, als dem internationalen Recht einverleibt allgemein anerkannt zu sehen,
erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.12.1991 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Vatikan, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Dokumentnummer
NOR11000105
alte Dokumentnummer
N1192815696S