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Art. 12

Fassungen
ab 07.07.1955 — BGBl. Nr. 183/1956
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute07.07.1955 BGBl. Nr. 183/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

07.07.1955BGBl. Nr. 183/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 12.

Das vorliegende Übereinkommen wird ratfiziert und die Ratifikationsurkunden werden im Bureau des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt werden, der die Hohen Vertragschließenden Teile davon in Kenntnis setzt.

Das Übereinkommen wird für jeden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation oder seiner Beitrittserklärung rechtswirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertsechsundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Signatarstaat übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10000106

Dokumentnummer

NOR12002121

Alte Dokumentnummer

N1192817009S