Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1928 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1956Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 11.
Das vorliegende Übereinkommen, das das heutige Datum trägt und dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, wird für die Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes sind, bis zum 1. April 1927 zur Unterzeichnung offen bleiben.
Das vorliegende Übereinkommen steht allen Staaten einschließlich der Nichtmitglieder der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, welchen der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zugeleitet hat.
Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, welcher hievon alle Vertragspartner des Übereinkommens und alle anderen in diesem Artikel erwähnten Staaten unter Mitteilung des Hinterlegungsdatums in Kenntnis setzt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12002120
Alte Dokumentnummer
N1192817008S