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Art. 10

Fassungen
ab 07.07.1955 — BGBl. Nr. 183/1956
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute07.07.1955 BGBl. Nr. 183/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

07.07.1955BGBl. Nr. 183/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 10.

Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das vorliegende Übereinkommen zu kündigen wünschen, so ist die Kündigung schriftlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren. Dieser stellt allen übrigen Hohen Vertragschließenden Teilen sofort eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung zu und setzt sie von dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis.

Die Kündigung wird nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat, und zwar nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Die Kündigung kann auch für jedes Gebiet, das der Staatshoheit, der Gerichtsbarkeit, dem Schutze, der Oberherrlichkeit oder der Vormundschaft des betreffenden Staates unterstellt ist, besonders erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10000106

Dokumentnummer

NOR12002119

Alte Dokumentnummer

N1192817007S