Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1928Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 9.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme des vorliegenden Übereinkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12002118
Alte Dokumentnummer
N1192817006S