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Art. 9

Fassungen
ab 19.08.1927 — BGBl. Nr. 17/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute19.08.1927 BGBl. Nr. 17/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.08.1927BGBl. Nr. 17/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme des vorliegenden Übereinkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10000106

Dokumentnummer

NOR12002118

Alte Dokumentnummer

N1192817006S