Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1928 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1956Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 8.
Die Hohen Vertragschließenden Teile vereinbaren, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen ihnen entstehen könnten und die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die Staaten, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Statutes des Internationalen Gerichtshofs, so ist der Streitfall, je nach Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften eines jeden von ihnen, entweder dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgerichtshofe, der nach dem Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zusammengesetzt ist, oder einem beliebigen anderen Schiedsgerichtshof zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12002117
alte Dokumentnummer
N1192817005S