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Art. 2

Fassungen
22.02.1929 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 159/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 222.02.192931.08.2006 BGBl. Nr. 159/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 150/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Italien (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.02.1929BGBl. Nr. 159/1929

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 150/2006

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel römisch zwei. Die Kosten für diese Arbeiten werden zwischen den beiden Staaten zur Hälfte aufgeteilt, ausgenommen den Fall, daß die Beschädigung oder Entfernung eines Grenzzeichens auf das Verschulden von Übeltätern zurückzuführen ist, die auf der Tat ertappt werden oder deren Identität einwandfrei festgestellt ist.

In diesem Falle belasten die Auslagen zur Gänze jenen Staat, dessen Staatsangehörige die Grenzzeichen beschädigt haben und denen gegenüber der betreffende Staat seine Ersatzansprüche geltend machen kann.

Gehört der Beschädiger einem dritten Staate an, so werden die Kosten der Wiederherstellung, unbeschadet der den beiden vertragschließenden Staaten gegen den Beschädiger zustehenden Ersatzansprüche, von ihnen je zur Hälfte getragen.

Gesetzesnummer

10000120

Dokumentnummer

NOR12002243

Alte Dokumentnummer

N1192914898S