Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Italien (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel III. Jeder Staat, dem vorgefallene Beschädigungen bekannt geworden sind, macht dem Nachbarstaate (Ministerium des Äußern) hievon sofort Mitteilung und verständigt ihn, wenn es sich um eine Beschädigung im Abschnitte des eigenen Wirkungskreises handelt, von den Maßnahmen, welche er zwecks Ersatz oder Wiedererrichtung ergreifen wird. Überdies gibt er den Tag bekannt, an dem das Material zur Errichtung des neuen Grenzzeichens an Ort und Stelle geschafft wird und an dem die Wiedererrichtung in Aussicht genommen wird, so daß der andere Staat seinen Vertreter zwecks Teilnahme an dieser Arbeit entsenden kann. Artikel römisch drei. Jeder Staat, dem vorgefallene Beschädigungen bekannt geworden sind, macht dem Nachbarstaate (Ministerium des Äußern) hievon sofort Mitteilung und verständigt ihn, wenn es sich um eine Beschädigung im Abschnitte des eigenen Wirkungskreises handelt, von den Maßnahmen, welche er zwecks Ersatz oder Wiedererrichtung ergreifen wird. Überdies gibt er den Tag bekannt, an dem das Material zur Errichtung des neuen Grenzzeichens an Ort und Stelle geschafft wird und an dem die Wiedererrichtung in Aussicht genommen wird, so daß der andere Staat seinen Vertreter zwecks Teilnahme an dieser Arbeit entsenden kann.
Dokumentnummer
NOR12002244
Alte Dokumentnummer
N1192914899S