Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Italien (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
Text
Artikel II. Die Kosten für diese Arbeiten werden zwischen den beiden Staaten zur Hälfte aufgeteilt, ausgenommen den Fall, daß die Beschädigung oder Entfernung eines Grenzzeichens auf das Verschulden von Übeltätern zurückzuführen ist, die auf der Tat ertappt werden oder deren Identität einwandfrei festgestellt ist. Artikel römisch zwei. Die Kosten für diese Arbeiten werden zwischen den beiden Staaten zur Hälfte aufgeteilt, ausgenommen den Fall, daß die Beschädigung oder Entfernung eines Grenzzeichens auf das Verschulden von Übeltätern zurückzuführen ist, die auf der Tat ertappt werden oder deren Identität einwandfrei festgestellt ist.
In diesem Falle belasten die Auslagen zur Gänze jenen Staat, dessen Staatsangehörige die Grenzzeichen beschädigt haben und denen gegenüber der betreffende Staat seine Ersatzansprüche geltend machen kann.
Gehört der Beschädiger einem dritten Staate an, so werden die Kosten der Wiederherstellung, unbeschadet der den beiden vertragschließenden Staaten gegen den Beschädiger zustehenden Ersatzansprüche, von ihnen je zur Hälfte getragen.