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Art. 3

Fassungen
22.02.1929 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 159/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 322.02.192931.08.2006 BGBl. Nr. 159/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 150/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Italien (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.02.1929BGBl. Nr. 159/1929

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 150/2006

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel römisch drei. Jeder Staat, dem vorgefallene Beschädigungen bekannt geworden sind, macht dem Nachbarstaate (Ministerium des Äußern) hievon sofort Mitteilung und verständigt ihn, wenn es sich um eine Beschädigung im Abschnitte des eigenen Wirkungskreises handelt, von den Maßnahmen, welche er zwecks Ersatz oder Wiedererrichtung ergreifen wird. Überdies gibt er den Tag bekannt, an dem das Material zur Errichtung des neuen Grenzzeichens an Ort und Stelle geschafft wird und an dem die Wiedererrichtung in Aussicht genommen wird, so daß der andere Staat seinen Vertreter zwecks Teilnahme an dieser Arbeit entsenden kann.

Gesetzesnummer

10000120

Dokumentnummer

NOR12002244

Alte Dokumentnummer

N1192914899S