Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 29.10.1929 — BGBl. Nr. 362/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.10.1929 BGBl. Nr. 362/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1929,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.10.1929BGBl. Nr. 362/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Text

Artikel römisch zwei. Um von diesem Rechte Gebrauch zu machen, müssen sie mit genügenden Ausweisen versehen sein, um ihre Persönlichkeit und ihre Staatsangehörigkeit gemäß den Regeln nachzuweisen, die später vereinbart werden sollen.

Jeder der vertragschließenden Staaten ist ohne weiteres berechtigt, den Angehörigen des anderen Staates aus einem der folgenden Gründe, nämlich im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder aus anderweitigen höheren Staatsinteressen, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung oder aus Gründen der Gesundheits- oder Sittenpolizei, die Niederlassung und den Aufenthalt in seinem Gebiete zu untersagen und sie auszuweisen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000121

Dokumentnummer

NOR12002249

alte Dokumentnummer

N1192914905S