Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1929Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Text
Artikel V. Dieses Übereinkommen soll 14 Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung ausführbar sein. Es soll durch die zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Wien stattfinden.Artikel römisch fünf. Dieses Übereinkommen soll 14 Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung ausführbar sein. Es soll durch die zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Wien stattfinden.
Geschehen zu Wien, am 14. Oktober 1929 in zweifacher Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002252
alte Dokumentnummer
N1192914908S