Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Antikriegspakt, Beitritt Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1929Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1929,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf.Artikel römisch zwei. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12002263
alte Dokumentnummer
N1192915744S