Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 15.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, der Vergleichskommission die Arbeiten zu erleichtern und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um der Kommission auf ihren Gebieten und gemäß ihren Gesetzen die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.
Schlagworte
Lokalaugenschein
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002311
Alte Dokumentnummer
N1192917725S