Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 16.
Für die Dauer der Arbeiten der Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Hohen Vertragschließenden Teilen einvernehmlich festgesetzt werden wird.
Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die im ersten Absatz vorgesehenen Vergütungen gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002312
Alte Dokumentnummer
N1192917726S