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Art. 18

Fassungen
ab 21.03.1929 — BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute21.03.1929 BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

21.03.1929BGBl. Nr. 141/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

römisch zwei. Teil.

Artikel 18.

Alle Fragen, über die die Regierungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile uneinig sein sollten, ohne daß es möglich wäre, sie durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren freundschaftlich beizulegen und zu deren Lösung nicht, wie im Artikel 2 des vorliegenden Vertrages vorgesehen, eine richterliche Entscheidung angerufen werden kann und für deren Regelung ein Verfahren nicht schon durch einen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertrag oder ein solches Übereinkommen vorgesehen ist, werden der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet werden.

Kommt zwischen den Parteien über den an die Kommission zu stellenden Antrag eine Einigung nicht zustande, dann wird die eine oder die andere von ihnen befugt sein, die Frage, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, der genannten Kommission unmittelbar zu unterbreiten.

Geht der Antrag von einer Partei allein aus, dann ist er durch diese unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.

Das in den Artikeln 7, Absatz 2, und 8 bis 16 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002314

Alte Dokumentnummer

N1192917728S