Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 21.03.1929 — BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute21.03.1929 BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

21.03.1929BGBl. Nr. 141/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 19.

Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande, dann wird der Streit auf Antrag einer Partei allein einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, das mangels einer anderweitigen Vereinbarung unter den Parteien aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt sein wird, die für jeden einzelnen Fall nach dem in den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Vertrages für die Vergleichskommission vorgesehenen Verfahren bestellt werden. Dieses Schiedsgericht wird in einem solchen Fall die Aufgabe eines freundschaftlichen Schlichters haben und eine bindende Regelung für die Parteien festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002315

Alte Dokumentnummer

N1192917729S