Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 19.
Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande, dann wird der Streit auf Antrag einer Partei allein einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, das mangels einer anderweitigen Vereinbarung unter den Parteien aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt sein wird, die für jeden einzelnen Fall nach dem in den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Vertrages für die Vergleichskommission vorgesehenen Verfahren bestellt werden. Dieses Schiedsgericht wird in einem solchen Fall die Aufgabe eines freundschaftlichen Schlichters haben und eine bindende Regelung für die Parteien festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002315
Alte Dokumentnummer
N1192917729S