Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 20.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich für den Fall, daß es zwischen ihnen zu einem Schiedsverfahren kommen soll, innerhalb von drei Monaten nach dem Tage, an dem einer der Vertragsteile dem anderen das Ersuchen um schiedsrichterliche Bereinigung gestellt hat, eine besondere Schiedsvereinbarung über den Gegenstand des Streites sowie über die Einzelheiten des Verfahrens abzuschließen.
Kann diese Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden, dann wird sie in bindender Weise durch das im Artikel 19 vorgesehene Schiedsgericht ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002316
Alte Dokumentnummer
N1192917730S