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Art. 20

Fassungen
ab 21.03.1929 — BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute21.03.1929 BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

21.03.1929BGBl. Nr. 141/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 20.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich für den Fall, daß es zwischen ihnen zu einem Schiedsverfahren kommen soll, innerhalb von drei Monaten nach dem Tage, an dem einer der Vertragsteile dem anderen das Ersuchen um schiedsrichterliche Bereinigung gestellt hat, eine besondere Schiedsvereinbarung über den Gegenstand des Streites sowie über die Einzelheiten des Verfahrens abzuschließen.

Kann diese Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden, dann wird sie in bindender Weise durch das im Artikel 19 vorgesehene Schiedsgericht ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002316

Alte Dokumentnummer

N1192917730S