Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 21.
Spricht der Ständige Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht aus, daß eine Entscheidung einer Gerichtsbehörde oder einer anderen Behörde des einen der Hohen Vertragschließenden Teile ganz oder zum Teil dem Völkerrecht widerspricht und ermöglicht es das Verfassungsrecht dieses Vertragteiles nicht oder nur unvollständig, die Wirkungen der gegenständlichen Entscheidung im Verwaltungsweg zu beseitigen, dann wird das Urteil oder der Schiedspruch Art und Umfang der der geschädigten Partei zu gewährenden Wiedergutmachung festsetzen.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002317
Alte Dokumentnummer
N1192917731S