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Art. 21

Fassungen
ab 21.03.1929 — BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute21.03.1929 BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

21.03.1929BGBl. Nr. 141/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 21.

Spricht der Ständige Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht aus, daß eine Entscheidung einer Gerichtsbehörde oder einer anderen Behörde des einen der Hohen Vertragschließenden Teile ganz oder zum Teil dem Völkerrecht widerspricht und ermöglicht es das Verfassungsrecht dieses Vertragteiles nicht oder nur unvollständig, die Wirkungen der gegenständlichen Entscheidung im Verwaltungsweg zu beseitigen, dann wird das Urteil oder der Schiedspruch Art und Umfang der der geschädigten Partei zu gewährenden Wiedergutmachung festsetzen.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002317

Alte Dokumentnummer

N1192917731S