Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 22.
Während des Vergleichsverfahrens, des Gerichtsverfahrens oder des Schiedsverfahrens haben sich die Vertragschließenden Teile jeglicher Maßnahme zu enthalten, die eine Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Vergleichskommission oder auf die Durchführung des Urteils des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder des Spruches des Schiedsgerichtes haben könnte. Zu diesem Zwecke werden die Vergleichskommission, der Gerichtshof und das Schiedsgericht gegebenenfalls anordnen, welche vorläufige Maßnahmen zu treffen sein werden.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002318
alte Dokumentnummer
N1192917732S