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Art. 6

Fassungen
ab 21.03.1929 — BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute21.03.1929 BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.03.1929BGBl. Nr. 141/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 6.

Die Ständige Vergleichskommission ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Austausch der Ratifikationen des vorliegenden Vertrages zu bilden.

Erfolgt die Ernennung der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder nicht innerhalb des genannten Zeitraumes oder im Falle der Ersetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden der Stelle, dann wird die Ernennung einer dritten, von den Vertragsteilen einvernehmlich zu bezeichnenden Macht anvertraut werden. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, dann wird jeder Vertragsteil eine andere Macht bezeichnen und die Ernennungen werden dann von den so bezeichneten Mächten gemeinschaftlich vorgenommen werden. Und wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten diese zwei Mächte zu einer Einigung nicht gelangen können, dann wird jede von ihnen eine gleiche Anzahl von Kandidaten für die zu ernennenden Mitglieder namhaft machen: das Los wird entscheiden, welche von diesen so namhaft gemachten Kandidaten zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002302

alte Dokumentnummer

N1192917716S