Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 6.
Die Ständige Vergleichskommission ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Austausch der Ratifikationen des vorliegenden Vertrages zu bilden.
Erfolgt die Ernennung der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder nicht innerhalb des genannten Zeitraumes oder im Falle der Ersetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden der Stelle, dann wird die Ernennung einer dritten, von den Vertragsteilen einvernehmlich zu bezeichnenden Macht anvertraut werden. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, dann wird jeder Vertragsteil eine andere Macht bezeichnen und die Ernennungen werden dann von den so bezeichneten Mächten gemeinschaftlich vorgenommen werden. Und wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten diese zwei Mächte zu einer Einigung nicht gelangen können, dann wird jede von ihnen eine gleiche Anzahl von Kandidaten für die zu ernennenden Mitglieder namhaft machen: das Los wird entscheiden, welche von diesen so namhaft gemachten Kandidaten zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002302
alte Dokumentnummer
N1192917716S