Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 7.
Die Ständige Vergleichskommission tritt über einen von beiden Vertragsteilen einvernehmlich an den Präsidenten gerichteten Antrag in Tätigkeit.
Der Antrag hat nach kurzer Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission zu enthalten, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu einem Vergleiche zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002303
alte Dokumentnummer
N1192917717S