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Art. 8

Fassungen
ab 21.03.1929 — BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute21.03.1929 BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.03.1929BGBl. Nr. 141/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 8.

Innerhalb des Zeitraumes von 15 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt worden ist, kann jeder der Vertragsteile zur Prüfung dieses Streitfalles das von ihm bestellte ständige Mitglied durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Frage eine besondere Sachkenntnis besitzt. Der Vertragsteil, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat hievon sofort den anderen Vertragsteil zu verständigen; diesem wird es freistehen, innerhalb von 15 Tagen, gerechnet von dem Zeitpunkte, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, vom gleichen Rechte Gebrauch zu machen.

Jeder der Vertragsteile behält sich vor, sofort einen zeitweiligen Ersatzmann zu ernennen, um das von ihm ernannte ständige Mitglied, das infolge Erkrankung oder eines anderen Umstandes augenblicklich verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002304

alte Dokumentnummer

N1192917718S