Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 8.
Innerhalb des Zeitraumes von 15 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt worden ist, kann jeder der Vertragsteile zur Prüfung dieses Streitfalles das von ihm bestellte ständige Mitglied durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Frage eine besondere Sachkenntnis besitzt. Der Vertragsteil, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat hievon sofort den anderen Vertragsteil zu verständigen; diesem wird es freistehen, innerhalb von 15 Tagen, gerechnet von dem Zeitpunkte, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, vom gleichen Rechte Gebrauch zu machen.
Jeder der Vertragsteile behält sich vor, sofort einen zeitweiligen Ersatzmann zu ernennen, um das von ihm ernannte ständige Mitglied, das infolge Erkrankung oder eines anderen Umstandes augenblicklich verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002304
alte Dokumentnummer
N1192917718S