Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1930Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Text
3. Anlegung infolge Vernichtung des Grundbuches.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditinstitute, die Kammern der Rechtsanwälte und Notare sowie die beteiligten Gemeindevertretungen, ferner, wenn in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht kommen, auch die Agrarbezirksbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen. Hiebei ist auf die Bestimmung des § 17 Allg. GAG. hinzuweisen.Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditinstitute, die Kammern der Rechtsanwälte und Notare sowie die beteiligten Gemeindevertretungen, ferner, wenn in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht kommen, auch die Agrarbezirksbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen. Hiebei ist auf die Bestimmung des Paragraph 17, Allg. GAG. hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Außerdem ist die zuständige Vermessungsbehörde mit dem Ersuchen zu verständigen, hinsichtlich der betreffenden Katastralgemeinde alle ihr zur Kenntnis kommenden Veränderungen, die den Gegenstand einer bücherlichen Eintragung bilden können, dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter sofort mitzuteilen.
Anmerkung
Über den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaft vgl. § 3 BG, BGBl. Nr. 259/1924.
Schlagworte
Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, § 17 AllgGAG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12002371
alte Dokumentnummer
N1193012355P