Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1930Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis I sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnummern und eine Zusammenstellung der Grundstücke angelegt werden, die in den einzelnen Einlagen des vernichteten Grundbuches eingetragen waren.Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis römisch eins sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnummern und eine Zusammenstellung der Grundstücke angelegt werden, die in den einzelnen Einlagen des vernichteten Grundbuches eingetragen waren.
(2)Absatz 2,Die Behelfe sind gegenseitig auf ihre Vollständigkeit und übereinstimmung zu prüfen, nötigenfalls sind sie im Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu ergänzen oder zu berichtigen. Zu diesem Zweck ist ein Unstimmigkeitsverzeichnis in zweifacher Ausfertigung anzulegen. Eine Ausfertigung ist von Zeit zu Zeit der Vermessungsbehörde zur Bereinigung zu übersenden. Erledigte Fälle sind in der bei Gericht verbleibenden Ausfertigung abzustreichen.
Schlagworte
Personenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12002372
alte Dokumentnummer
N1193012356P