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Art. 74 B-VG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 100/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 74 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 7401.01.198931.12.2003 § → § BGBl. Nr. 685/1988
Art. 7419.12.194531.12.1988 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 7403.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 74.

  1. Absatz eins,Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.
  2. Absatz 2,Zu einem Beschluss des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Nationalrates erfolgen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Artikel 70, Absatz eins, sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045794