Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1930Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 1.
Die belgische Regierung wird von der Unterzeichnung des gegenwärtigen Übereinkommens an die Ausübung ihres Rechtes auf Einbehaltung und Liquidation der Güter, Rechte und Interessen einstellen, welche im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Vertrages von Saint-Germain Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder von diesen Staatsangehörigen abhängigen Gesellschaften gehörten, insofern die genannten Güter, Rechte und Interessen nicht schon liquid oder liquidiert sind und über sie noch nicht durch Einbehaltung, gütliche Vergleiche oder auf andere Weise endgültig verfügt worden ist.
Gleicherweise wird der Reinerlös aus der Liquidation des in Belgien befindlichen Guthabens des Postsparkassenamtes in Wien vom Sequester befreit.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12002620
Alte Dokumentnummer
N1193014303S