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Art. 2

Fassungen
ab 08.05.1930 — BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.05.1930 BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.05.1930BGBl. Nr. 200/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 2.

Die im vorangehenden Artikel vorgesehene Aufhebung des Sequesters macht keine während der Sequestration gesetzten Akte unwirksam. Die zuständigen belgischen Behörden werden es nicht ablehnen, den Berechtigten die Auskünfte zu erteilen, welche sie oder die österreichische Bundesregierung über die Gebarung des Sequesters verlangen sollten.

Die aus den Erlösen und Erträgnissen der Sequestration bisher nicht berichtigten Schulden und anderen Verbindlichkeiten des Sequestrierten bleiben für Rechnung des Rückstellungsberechtigten aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000143

Dokumentnummer

NOR12002621

alte Dokumentnummer

N1193014304S