Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1930Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 2.
Die im vorangehenden Artikel vorgesehene Aufhebung des Sequesters macht keine während der Sequestration gesetzten Akte unwirksam. Die zuständigen belgischen Behörden werden es nicht ablehnen, den Berechtigten die Auskünfte zu erteilen, welche sie oder die österreichische Bundesregierung über die Gebarung des Sequesters verlangen sollten.
Die aus den Erlösen und Erträgnissen der Sequestration bisher nicht berichtigten Schulden und anderen Verbindlichkeiten des Sequestrierten bleiben für Rechnung des Rückstellungsberechtigten aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12002621
alte Dokumentnummer
N1193014304S