Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 08.05.1930 — BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute08.05.1930 BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

08.05.1930BGBl. Nr. 200/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 11.

Die obengenannten Zinsscheine müssen bei der Belgischen Nationalbank innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens hinterlegt werden.

Von den Inhabern werden keine Beweise verlangt, wenn die Nationalbank von Belgien feststellt, daß sie der Begünstigung des am 2. Juni 1923 zwischen Österreich und Belgien abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend die Regelung der Rückstände der österreichischen nichtsichergestellten Staatsschuld, bis 3. November 1918 teilhaftig waren, und wenn sie die vollständige Reihe der vom 4. November 1918 bis 16. Juli 1920 fälligen Zinsscheine vorweisen.

Werden diese beiden Bedingungen nicht erfüllt, so haben die Inhaber den Beweis zu liefern, daß ihre Titres am 28. August 1914 belgisches Eigentum gewesen sind. Sind sie außerstande, diesen Beweis zu liefern, so haben sie unter Beziehung auf Artikel 496 des belgischen Strafgesetzbuches und unter dessen Sanktion eine Erklärung zu übergeben, in welcher verbürgt wird, daß die Titres am 28. August 1914 belgisches Eigentum waren. Bei Hinterlegung der Zinsscheine müssen die Inhaber ihre belgische Staatsangehörigkeit nachweisen.

Die Belgische Nationalbank wird die Akten prüfen und die Ansuchen ausscheiden, welche nicht genügend belegt sind. Falls binnen eines Jahres nach Ablauf der obengenannten Frist von zwei Monaten die erforderlichen Belege nicht beigebracht werden, erklärt die belgische Regierung die Beteiligten für präkludiert.

Die eingelösten Zinsscheine werden der österreichischen Bundesregierung übergeben.

Schlagworte

Präklusion

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000143

Dokumentnummer

NOR12002630

Alte Dokumentnummer

N1193014313S