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Art. 12

Fassungen
ab 08.05.1930 — BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute08.05.1930 BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

08.05.1930BGBl. Nr. 200/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 12.

Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder die Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens entstehen könnten, werden dem gemischten Schiedsgerichtshof und nach Beendigung seiner Tätigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt, das aus je einem Staatsangehörigen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile und einem dritten Schiedsrichter zusammengesetzt wird, der als Vorsitzender fungiert und einer Nation angehört, die nicht am Kriege teilgenommen hat.

Der Vorsitzende wird von beiden Teilen einvernehmlich ernannt. Sollte binnen dreier Monate nach dem Ansuchen eines der Teile dieses Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so wird der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Haager Gerichtshofes ernannt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000143

Dokumentnummer

NOR12002631

Alte Dokumentnummer

N1193014314S