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Art. 14

Fassungen
ab 08.05.1930 — BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute08.05.1930 BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

08.05.1930BGBl. Nr. 200/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 14.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert werden und nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, spätestens aber im Augenblick des Inkraftretens der Verträge oder Abkommen, welche über die endgültige Regelung abgeschlossen werden, die hinsichtlich Österreichs unter Punkt b der Nr. 4 des Schlußprotokolls der Haager Konferenz vom 31. August 1929 vorgesehen ist.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen im Haag, in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache, am 18. Jänner 1930.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000143

Dokumentnummer

NOR12002633

Alte Dokumentnummer

N1193014316S