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Anl. 1

Fassungen
ab 08.05.1930 — BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute08.05.1930 BGBl. Nr. 200/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

08.05.1930BGBl. Nr. 200/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

1. Zusatzprotokoll.

Im Begriffe, das Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien vom heutigen Tage zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten römisch drei und römisch vier des römisch zehn. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen zu unterzeichnen, kamen die unterfertigten Bevollmächtigten überein, die von Belgien zur Leistung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zahlungen zurückzubehaltenden, im Artikel 5 des genannten Übereinkommens behandelten Erlöse samt Erträgnissen und Verträge samt Zinsen (einschließlich der im Artikel 4 genannten Wertpapiere) mit der Pauschalsumme von 4 Millionen belgischen Franken festzusetzen. Diese Summe von 4 Millionen enthält den Aktivsaldo des österreichischen Amtes am 31. Dezember 1929 von 2,687.000 belgischen Franken. Demzufolge werden die an diesem Tage noch nicht gutgeschriebenen Beträge, soweit sie 1,313.000 belgische Franken übersteigen, Österreich zurückerstattet werden, ebenso wie ein auf diese Ziffer etwa fehlender Betrag zurückbehalten werden wird aus dem Reinerlös der Liquidation von Gütern, die zu diesem Zwecke aus der Masse der rückzuerstattenden Güter werden ausgeschieden werden.

Im Haag, am 18. Jänner 1930.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000143

Dokumentnummer

NOR12002634

alte Dokumentnummer

N1193014317S