Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
Artikel 42.
Die Vertragsstaaten werden über einheitliche Schonzeiten der Fische und Krebse in den Grenzgewässern und in den übertretenden Gewässern sowie in den Wasserläufen, welche für die Fischerei in den beiden vorgenannten Gewässern von Bedeutung sind, eine besondere Vereinbarung treffen.