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Art. 43

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 303/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

Artikel 43.

  1. Absatz eins,Die in den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern vorkommenden Fische und Krebse dürfen gefangen werden, wenn sie ein im Einvernehmen der Vertragsstaaten zu bestimmendes Mindestmaß erreichen. Dieses Mindestmaß wird bei Fischen durch die Länge von der Nase bis zum Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen durch die Länge von den Augen bis zum Ende des ausgestreckten Schwanzes bestimmt.
  2. Absatz 2,Gefangene Fische oder Krebse, deren Größe das Mindestmaß nicht erreicht, müssen wieder in das Wasser gelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012

Gesetzesnummer

10000144

Dokumentnummer

NOR12002871

Alte Dokumentnummer

N1193040058L