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Art. 4

Fassungen
ab 12.03.1930 — BGBl. Nr. 117/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute12.03.1930 BGBl. Nr. 117/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Spitzbergen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.03.1930BGBl. Nr. 117/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel 4.

Alle öffentlichen drahtlosen Telegraphenstationen, die durch die Norwegische Regierung oder mit ihrer Genehmigung in den im Artikel 1 genannten Gebieten errichtet sind oder in Zukunft errichtet werden, sollen jederzeit für Meldungen von Schiffen aller Flaggen und von Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile bei völliger Gleichberechtigung unter den Bedingungen zugänglich sein, die im Radiotelegraphen-Abkommen vom 5. Juli 1912 festgesetzt sind oder in dem an seine Stelle tretenden, etwa noch abzuschließenden internationalen Abkommen festgesetzt werden.

Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen, die aus einem Kriegszustand entstehen können, dürfen Eigentümer von Grundstücken jederzeit für ihren eigenen Gebrauch drahtlose Telegraphenanlagen errichten und benutzen, die in Privatangelegenheiten mit festen oder beweglichen Stationen - darunter auch mit solchen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen - frei verkehren dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

10000145

Dokumentnummer

NOR12002646

alte Dokumentnummer

N1193015173P