Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Spitzbergen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1930Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/12 Gebietsansprüche
Text
Artikel 7.
Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechtes einschließlich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entspricht.
Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzung und gegen angemessenen Schadenersatz erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12002649
alte Dokumentnummer
N1193015176P