Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Spitzbergen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1930Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/12 Gebietsansprüche
Text
Artikel 6.
Unter Vorbehalt der im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen die erworbenen Rechte der Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile als gültig anerkannt werden.
Forderungen mit Bezug auf Rechte, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrages durch Besitzgreifung oder Okkupation entstanden sind, werden nach den Bestimmungen der Anlage geregelt, die dieselbe Kraft und Gültigkeit hat wie der vorliegende Vertrag.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12002648
alte Dokumentnummer
N1193015175P