Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1930Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 12.
Der vorliegende Vertrag wird auf die Vertragschließenden Teile auch Anwendung finden, wenn dritte Staaten am Streite gleicherweise interessiert sind. Immerhin, wenn es möglich sein sollte, den Streit gemeinsam mit anderen interessierten Mächten einem einzigen Schiedsverfahren oder einem einzigen Gerichtsverfahren zu unterziehen, werden die Vertragschließenden Teile Vereinbarungen in diesem Sinne treffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12002665
Alte Dokumentnummer
N1193016991S